AAB

Allgemeine Auftragsbedingungen
TRUG Visualisierung

1. GELTUNG

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Aufträge zwischen Ines Fritz (im folgenden 'Auftragnehmer') und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen  anzuwenden.

2. GRUNDLAGEN DER ZUSAMMENARBEIT

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Auftragnehmer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Der Auftragnehmer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3. Allfällige Beratung des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Visualisierung & Illustration, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHT

3.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein.

3.2. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für die vereinbarte Nutzungsart, für den vereinbarten Zweck, die vereinbarte Nutzungsdauer und den vereinbarten Nutzungsraum. Wurden diesbezüglich keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen, gelten folgende Bestimmungen: Nutzungsart: Ausschließlich, Zweck: Printmedien (bis 5) + Web, Nutzungsdauer: 5 Jahre, Nutzungsraum: National. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Auftragnehmers.

3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4. Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5. An allen zur Erstellung der Werke notwendigen Daten (u.A. Entwürfe, Ausarbeitungen oder 3D-Daten) erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung und Entgeltung. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Auftragnehmers.

4. ENTGELTLICHKEIT VON PRÄSENTATIONEN

4.1. Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Auftragnehmer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Auftragnehmer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5. LEISTUNG, FREMDLEISTUNGEN UND PRODUKTIONSÜBERWACHUNG

5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers an Dritte in Auftrag zu geben.

6. RÜCKGABE UND AUFBEWAHRUNG

6.1. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung.

6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Auftragnehmer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7. HAFTUNG

7.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

7.2. Mängel sind dem Auftragnehmer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

7.4. Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.

7.5. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Auftragnehmer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

8. NAMENSNENNUNG UND BELEGMUSTER

8.1. Der Auftragnehmer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.

8.2. Dem Auftragnehmer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet inklusive Social-Media-Plattformen bereit zu stellen.

8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Auftragnehmer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit Letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Auftragnehmer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

9. RÜCKTRITT UND STORNO

9.1. Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung den Auftrag durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs-, Nebenleistungs- und Zusatzkostenaufwands.

Storniert der Auftraggeber nach abgeschlossener Gestaltungs- oder Ausführungsphase den Auftrag durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung der Gesamtkosten des Auftrags.

9.2. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.